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Das Wiederladen beschreibt den Vorgang, wenn nach dem Schuss eine leere Patronenhülse mit einem neuen Anzündhütchen, Pulver und einem Geschoss für eine Feuerwaffe, versehen wird. Standen früher eher wirtschaftliche Beweggründe im Vordergrund, sieht man das Wiederladen heute als Möglichkeit, eine für Zweck und Waffe optimal angepasste Patrone herzustellen.

Alle Werkzeuge und Komponenten zum Wiederladen von Patronenhülsen sind frei erhältlich, allerdings unterliegt in Deutschland der Erwerb von Treibladungsmittel dem Sprengstoffgesetz und dessen strenger Kontrolle. Zum Erwerb des Treibladungspulvers (meist Nitrozellulose- oder Schwarzpulver) wird eine Erlaubnis benötigt, für den nichtgewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, welche auf 5 Jahre befristet ist und dann verlängert werden muss. Fachkunde und allgemeine Zuverlässigkeit reichen dazu nicht aus.

Um diese zu erhalten, muss der Besuch eines anerkannten Lehrgangs (vorgeschriebene Dauer mindestens zwei Tage) mit anschließender Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. An einem solchen Lehrgang darf nur teilnehmen, wer über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffgesetz verfügt. 

Diese Bescheinigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft hat. Dazu werden in der Regel das Bundeszentralregister sowie das Gewerberegister eingesehen und Auskünfte bei Polizei und Staatsanwaltschaft eingeholt. Schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie entsprechende Einträge im Führungszeugnis gelten als Gründe, die Unbedenklichkeit anzuzweifeln und die Bescheinigung zu versagen.

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